Rente

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie sich ausländische Zeiten auf eine deutsche Rente auswirken können, unter welchen Bedingungen eine deutsche Rente in das Ausland gezahlt werden kann sowie welchem Recht der Krankenversicherung Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland unterliegen.

Anspruchsprüfung, Antragstellung und Rentenberechnung

Für einen Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte ausländische Zeiten mit. Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Abkommensstaat, können Sie Ihren Antrag auf eine deutsche Rente fristwahrend beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen. Für die Berechnung der Rente gilt der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat oder Abkommensstaat die Rente nur aus seinen eigenen Zeiten und nach seinen Rechtsvorschriften zahlt.
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Deutsche Rentenzahlung in einen anderen Staat

Hier erhalten Sie einen Überblick, ob und in welcher Höhe die deutsche Rente ins Ausland gezahlt werden kann.
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Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Staat, so müssen Sie uns das mitteilen. Über ihre Wohnsitzverlegung sollten Sie uns nach Möglichkeit schon 2 Monate vor Ihrem Verzug informieren, damit sich Ihre Zahlung nicht unnötig verzögert.
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Rentenzahlung aus dem Ausland

Sie leben in Deutschland und haben Versicherungszeiten in einem anderen Land zurückgelegt, dann erhalten Sie vom ausländischen Rentenversicherungsträger Ihre Rente.
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Besonderheiten im Verhältnis zu Polen

Auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gilt für bestimmte Personen das alte Rentenabkommen vom 9.10.1975 weiter. Dieses Rentenabkommen beruht auf dem Eingliederungsprinzip.
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Besonderheiten für Aussiedler

Neben den Vertragsregelungen haben Aussiedler auch Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Um Mitglied in der deutschen Krankenversicherung der Rentner zu werden, müssen Sie unter anderem eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben. Diese können Sie auch durch die Zusammenrechnung Ihrer deutschen Zeiten mit Zeiten in der Krankenversicherungen anderer EU/EWR-Staaten sowie Kroatien, Mazedonien, Tunesien oder der Türkei erfüllen.
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Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

22.11.2006